Der Datenschutzbeauftragte
Der Art. 37 der Allgemeinen Datenschutzverordnung legt die Bedingungen fest, unter denen ein europäisches Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten ernennen muss. Unternehmensgruppen können eine einzelne Person ernennen, sofern diese für jedes Unternehmen leicht erreichbar ist.
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