Die Notwendigkeit eines EU-Vertreters für Schweizer Unternehmen
Der Art. 3 Abs. 2 der Allgemeinen Datenschutzverordnung legt die Bedingungen fest, unter denen das europäische Datenschutzrecht auch für Schweizer Unternehmen gilt. In diesem Fall verlangt Art. 27 der Verordnung, vorbehaltlich spezifischer Ausnahmen, dass das Schweizer Unternehmen, das als für die Datenverarbeitung Verantwortlicher handelt, einen Vertreter innerhalb der Europäischen Union benennt.
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