Die Notwendigkeit eines Vertreters in der Schweiz für ausländische Unternehmen
Artikel. 12a des vor dem Schweizer Parlament diskutierten neuen Datenschutzgesetzes sieht vor, dass für im Ausland ansässige für die Verarbeitung Verantwortliche einen Vertreter in der Schweiz ernennen müssen, wenn die Verarbeitung:
a. an ein Angebot von Waren oder Dienstleistungen in der Schweiz gebunden ist oder darauf abzielt, das Verhalten dieser Personen zu beobachten;
b. den Charakter einer großtechnischen Verarbeitung hat;
c. den Charakter einer regelmäßigen Verarbeitung hat
d. ein hohes Risiko für die Persönlichkeit dieser Personen beinhaltet.
LegalLAB vertritt in der Schweiz ausländische Unternehmen.